Old­ti­mer­be­gut­ach­tung

In ein­zel­nen Fäl­len wird vor der Begut­ach­tung eines Old­ti­mers gemäß § 23 StV­ZO ein Wert­gut­ach­ten nach § 21 StV­ZO (Voll­gut­ach­ten) in Ver­bin­dung mit einer Unter­su­chung nach § 29 StV­ZO (HU) benö­tigt. 

Die­se Unter­su­chung stellt die Vor­schrifts­mä­ßig­keit des Fahr­zeugs fest. Zur Ein­stu­fung als Old­ti­mer erfolgt die sach­ver­stän­di­ge Begut­ach­tung des Pfle­ge- und Erhal­tungs­zu­stands des Gesamt­fahr­zeugs und der Ori­gi­na­li­tät sei­ner Haupt­bau­grup­pen.
Zu den rele­van­ten Haupt­bau­grup­pen eines Old­ti­mers zäh­len :

  • Auf­bau / Karos­se­rie
  • Rah­men / Fahr­werk
  • Motor / Antrieb
  • Brems­an­la­ge, Len­kung
  • Räder / Rei­fen
  • elek­tri­sche Anla­ge
  • Fahr­zeug­innen­raum

Die fest­ge­stell­te Ori­gi­na­li­tät bestä­tigt, dass Ihr Fahr­zeug dem Begriff „kraft­fahr­zeug­tech­ni­sches Kul­tur­gut“ ent­spricht und als Old­ti­mer ein­ge­stuft wer­den kann. Mit der Zutei­lung des H‑Kennzeichens ist die Old­ti­mer­be­gut­ach­tung abge­schlos­sen und Sie kön­nen gleich­zei­tig den Vor­teil der pau­scha­len Kfz-Steu­er in Anspruch neh­men. 
Wir sind dabei in hoheit­li­chem Auf­trag tätig und arbei­ten im Namen und für Rech­nung der GTÜ. Sie set­zen die in § 23 StV­ZO und der dazu gel­ten­den Richt­li­nie vor­ge­schrie­be­nen Bestim­mun­gen um und die­nen damit der Ver­kehrs­si­cher­heit.

Sie haben Fra­gen zu Ihrem Old­ti­mer oder der Begut­ach­tung Ihres Old­ti­mers all­ge­mein ? Dann wen­den Sie sich ein­fach direkt an uns. Wir hel­fen Ihnen in allen Punk­ten ger­ne wei­ter — gera­de auch dann, wenn es um die zügi­ge Bereit­stel­lung von spe­zi­el­len Unter­la­gen (Bro­schü­ren, Daten­blät­tern, Rat­ge­bern, Test­be­rich­ten usw.) für Ihr Fahr­zeug geht.